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Anschrift

Sportverein Eintracht Neuenkirchen e.V
Kolpingstraße 27
49586 Neuenkirchen
Tel.: 05465 2900
Email: info(at)eintracht-neuenkirchen.de

Sporthalle an der Schule
Im Hülsen 8
49586 Neuenkirchen


Satzung

Inhalt


A.   Allgemeines

§ 1          Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
§ 2           Zweck und Grundsätze
§ 3           Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 4           Rechtsgrundlage und Haftung


 

B.   Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft - Ehrungen

§ 5           Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6           Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7           Ehrungen 


 

C.    Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8          Beiträge und Gebühren
§ 9          Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder 


 

D.   Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 10        Organe des Vereins
§ 11        Die Mitgliederversammlung
§ 12        Der Vorstand
§ 13        Der Ehrenrat
§ 14        Die Rechnungsprüfer 


 

E.    Sonstige Bestimmungen

§ 15        Datenschutz im Verein


 

F.    Schlussbestimmungen

§ 16        Auflösung des Vereins
§ 17        Inkraftsetzung der Satzung


 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

  1. Der im Jahre 1925 gegründete Verein führt den Namen „SV Eintracht Neuenkirchen e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Neuenkirchen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bersenbrück unter der Nr. 737 am 14. November 1978 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind blau/schwarz.

 

§ 2 Zweck und Grundsätze

  1. Der SV Eintracht Neuenkirchen setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen.
  2. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er 
    - den Leistungs- und Breitensport
    - die sportliche Freizeitgestaltung
    - die Leibeserziehung von Kleinkindern und Kindern im schulpflichtigen Alter
    - die Jugenderholung
    - die Freizeitpflege
    - die internationalen Begegnungen
    - die internationalen Begegnungen
  3. Der SV Eintracht Neuenkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  8. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. 

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen 

Der SV Eintracht Neuenkirchen ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen, sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes. 
Die Wettkampfsport treibenden Abteilungen gehören den jeweiligen Fachverbänden an. 

 

§ 4 Rechtsgrundlage und Haftung

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des SV Eintracht Neuenkirchen werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung, den Ordnungen und durch die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt.
  2. Im Rahmen der Sportunfallversicherung sind die Mitglieder des SV Eintracht Neuenkirchen gegen die im Zusammenhang mit den unter § 2 genannten Betätigungen auftretenden Unfälle und Schäden versichert. Zusätzlich besteht eine PKW Zusatzversicherung.
  3. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied. 

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B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft - Ehrungen

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Die Mitgliedschaft ist persönlich.
  3. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    a) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als ordentliche Mitglieder und
    b) Personen unter 18 Jahren als Vereinsangehörige.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  5. Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand innerhalb eines Monats die endgültige Aufnahme nicht abgelehnt hat. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird. 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft zum SV Eintracht Neuenkirchen endet durch
    a. Tod
    b. freiwilligen Austritt
    c. Streichung von der Mitgliederliste
    d. Ausschluss
    e. Auflösung des SV Eintracht Neuenkirchen
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Recht des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.
  3. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärungen an den Vorstand erfolgen. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Der Austritt muss mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor dem jährlichen Beitragseinzug (§ 8, Satz 2) erklärt werden.
  4. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen, die erste ist erst einen Monat nach der Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.
    a. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ehrenrat ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    b. unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht. 

 

§ 7 Ehrungen

  1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
  2. Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss der Hauptversammlung erforderlich.
  3. Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft, sind aber beitragsfrei. 

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C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge und Gebühren 

  1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig.
  3. Beiträge können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden.
  4. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

 

§ 9 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Jedes Mitglied über 14 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und der Diskussionsrechte teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen und Gruppen des Vereins Sport betreiben.
  3. Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse der Organe verbindlich.
  4. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand oder den Abteilungen erlassenen Ordnungen zu beachten und den berechtigten Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 

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D. Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 10 Organe des Vereins sind
  
       a. die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung
       b. der Vorstand
       c. der Ehrenrat 


§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Diese wird vom Vorstand durch Veröffentlichung der Tagesordnung im öffentlichen Aushang am Sportlerheim unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen:
  2. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Sie hat folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes sowie des Jahresrechnungsabschlusses,
    b. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    c. Entlastung des Vorstandes,
    d. Wahl des Vorstandes und Rechnungsprüfer,
    e. Festsetzung der Beiträge,
    f. Verleihung von Ehrungen,
    g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
    h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Themen.
  3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 8 Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten in der außerordentlichen Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Versammlung entsprechend.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der z.Z. der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich. 

 

§ 12 Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    a. der/die 1. Vorsitzende
    b. der/die stellvertretende Vorsitzende
    c. der/die 2. stellvertretende Vorsitzende
    d. der/die Geschäftsführer /-in
    e. der/die stellvertretende Geschäftsführer /-in
    f.  der/die Schatzmeister/-in
    g. der/die  stellvertretende  Schatzmeister/-in
    Zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der 1. Vorsitzende leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert darüber hinaus den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen, und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Ein Vorstandsmitglied (Versammlungsleiter) leitet die Mitgliederversammlungen. Falls kein Einvernehmen über die Person des Versammlungsleiters besteht, bestimmt die Reihenfolge des § 12 Ziffer 1 dieser Satzung die Person des Versammlungsleiters der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung fertigt ein weiteres Vorstandsmitglied (Protokollführer). Das Protokoll ist von diesen beiden Vorstandsmitgliedern (Versammlungsleiter und Protokollführer) zu unterzeichnen.
  3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist.
  4. Neben dem Vorstand im Sinne § 26 BGB kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden. Ihm gehören neben dem Vorstand im Sinne § 26 BGB an:
    a. die Spartenleiter der einzelnen Sportarten
    Die Spartenleiter werden durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB berufen und abberufen.
    Zum erweiterten Vorstand können durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB auch zusätzliche Vertreter berufen und abberufen werden.

 

§ 13 Der Ehrenrat 

  1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Personen. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Vorstand des Vereins bekleiden. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig:
  2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts oder eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6.
  3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschießt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der ergebenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
  4. Er darf folgende Strafen verhängen:
    a. Verwarnung
    b. Verweis
    c. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
    d. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
    e. Ausschluss aus dem Verein
  5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Ehrenrat hat in seinen Entscheidungen die jeweilige gültige Rechtsordnung zu berücksichtigen. 

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Rechnungsprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Es ist eine einmalige Wiederwahl möglich.
  2. Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen in der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Die Prüfungen sollen jeweils vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. 

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E. Sonstige Bestimmungen

       § 15 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.­­

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F. Schlussbestimmungen

  § 16 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

§ 17 Inkraftsetzung der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. März 2019 genehmigt. Damit tritt die Satzung vom 09. Juni 2016 außer Kraft.
Neuenkirchen, den 15. März 2019


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